Der Gesetzgeber hat es unterlassen, den neuen Vaterschaftsurlaub (VU) sowie die neue Vaterschaftsentschädigung (VE) mit dem bisherigen freiwilligen Vaterschaftsurlaub zu koordinieren.
IGS-Büros sind davon betroffen, ist doch im Art. 11 Abs. 2 lit. c der Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen (VAB) der Vaterschaftsurlaub geregelt.
In der Folge meldeten sich die Gewerkschaften zu Wort mit der Forderung, beides müsse kumulativ gewährt werden, insbesondere weil die neue VE auf der EO-Gesetzgebung gründet und damit im Sozialversicherungsrecht seine Grundlage findet, der alte vertragliche und bezahlte VU dagegen im Zivilrecht. Diese Meinung setzte sich jedoch nicht durch mit dem Argument, hätte der Arbeitgeber schon früher gewusst, dass der neue VU kommt, hätte er kaum auch eine vertragliche Zusage gemacht. Damit gibt es alternativ nur das Eine oder das Andere.
Im Resultat geht der vertragliche VU gemäss der VAB nur dann vor, wenn der Mitarbeiter in diesen drei Tagen mehr Geld erhielte als über die neue VE, was nur bei extrem hohem Lohnniveau der Fall wäre. Weil die neue VE bei den Ingenieur-Geometern regelmässig höher ausfällt, geht der bisherige VU darin auf und kann nicht zusätzlich gefordert werden. Dies ist die aktuelle Rechtslage.
Dr. iur. Markus Hugentobler